Wanderfahrerabzeichen des Deutschen Kanu-Verbandes – Erwachsene
Bestimmungen für den Erwerb der Auszeichnungen für Erwachsene
(Auszug aus der DKV-Wandersportordnung, Stand Oktober 2014)
§1 – Grundsätzliche Bestimmungen
Das Wanderfahrerabzeichen (WFA) des DKV kann in den Stufen Bronze, Silber,
Gold und Gold-Sonderstufen erworbenwerden. Grundsätzlich werden die Leistungen des jeweiligen Kanusportjahres (01.10. bis 30.09. des Folgejahres) gewertet. Mehrere Stufen können gleichzeitig in einem Jahr erworben werden.
§2 – Form des Abzeichens
Das WFA wird als Anstecknadel ausgegeben. Für das WFA in Gold und Gold-Sonderstufe wird zusätzlich eine Urkunde ausgestellt.
§3 – Finanzierung
Die Kosten für die Anstecknadeln und Urkunden in Gold und Gold-Sonderstufen trägt der DKV. Die Kosten für die Anstecknadeln in Silber und Bronze regeln die jeweiligen Landesverbände.*
§4 – Teilnehmerkreis
Das WFA für Erwachsene können erwerben:
– Mitglieder des DKV
– Mitglieder ausländischer Kanuverbände, wenn dieser Verband Mitglied der ICF ist und
die Leistungen überwiegend im Bereich des DKV erbracht wurden.
§5 – Boote
Gewertet werden nur Fahrten in für den Kanusport typischen Booten.
§6 – Fahrten
Fahrten mit Motorkraft und im Schlepp werden nicht gewertet. Die Benutzung eines Segels ist zulässig. Fahrten auf zum Zeitpunkt der Befahrung gesperrten Gewässern werden nicht gewertet.
§7 – Fahrtenbuch
Die Fahrten sind durch das Führen des DKV-Fahrtenbuches oder des elektronischen Fahrtenbuches des DKV (diese werden im Folgenden einheitlich als Fahrtenbuch bezeichnet) nachzuweisen. In diese sind jeweils einzutragen: Datum, Gewässer, Fahrtstrecke mit Anfangs- und Endpunkt sowie die zurückgelegten Kilometer. Für das elektronische Fahrtenbuch ist eine Registrierung notwendig.
§8 – Bestätigung
Die Eintragungen in das Fahrtenbuch müssen vom Verein (bei Einzelmitgliedern vom dafür zuständigen Beauftragten des LKV) bestätigt werden und sind dem LKV bzw. dessen Beauftragten zur Gegenbestätigung jährlich vorzulegen.
Mit der Einreichung der Unterlagen ist eine Einwilligung abzugeben, dass die für die Bearbeitung der Unterlagen und die Erteilung von Auszeichnungen erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch gespeichert werden und nur von den zuständigen Beauftragten im Kanu-Verband elektronisch bearbeitet werden dürfen. Dies geschieht in der Regel durch Unterzeichnung der Datenschutzerklärung im DKV-Fahrtenbuch oder bei der Registrierung zum elektronischen Fahrtenbuch des DKV. Ohne eine solche Einwilligung sind die Bearbeitung der Unterlagen und damit die Erteilung von Auszeichnungen nicht möglich.
§9 – Organisation des Erwerbs
Bewerber um die Stufen Bronze und Silber beantragen das Abzeichen in der vom jeweiligen LKV vorgesehenen Form über den Verein beim dafür zuständigen Beauftragten des LKV. Bewerber um die Stufen Gold und Gold-Sonderstufe benutzen dafür die vorgesehenen Vordrucke des DKV und beantragen die jeweilige Stufe über den Verein ebenfalls beim zuständigen Beauftragten des LKV. Die persönlichen Fahrtenbücher sind dabei mit einzureichen. Der Beauftragte des LKV bestätigt auf den Vordrucken, dass die Bedingungen erfüllt sind und sendet den Originalantrag an den DKV-Referenten für die Wanderfahrtenwettbewerbe.
Anträge zum Erwerb des Wanderfahrerabzeichens in Bronze sind im Anschluss an das Kanusportjahr einzureichen. Die von LKV gesetzten Fristen sind zu beachten.
Anträge zum Erwerb des Wanderfahrerabzeichens in Silber, Gold und Gold-Sonderstufe können ganzjährig eingereicht werden. Die Bearbeitung und Entscheidung erfolgen grundsätzlich erst im Anschluss an das Kanusportjahr.
Nutzer des elektronischen Fahrtenbuches beantragen die Abzeichen in der durch das Programm des elektronischen Fahrtenbuches vorgegebenen Form.
Teilnehmer, welche die Bedingungen erfüllt haben, erhalten das entsprechende WFA über ihre zuständigen LKV bzw. deren Beauftragte (Referenten usw.). Diese fordern die für ihren Bereich benötigten DKV-WFA aller Stufen bei der DKV-Geschäftsstelle schriftlich an.
Bestellungen, die nicht vom LKV bzw. deren Beauftragten erfolgen, werden nur ausgeliefert, wenn die Bestätigung über den Erwerb (pers. Fahrtenbuch, Urkunde) des betreffenden WFA vorgelegt wird.
Strittige Fälle entscheidet der DKV-Vizepräsident Freizeitsport unter Beteiligung des DKV-Referenten für die Wanderfahrtenwettbewerbe. Gegen deren Entscheidung ist der Rechtsweg nach der DKV-Rechtsordnung zulässig.
§10 – Kilometer
Es werden alle gefahrenen Kilometer (siehe § 5 und § 6) gewertet. Die Kilometer der Fahrtenstrecke sind anhand der vom DKV herausgegebenen Gewässerführer und -karten zu berechnen. Sofern solche nicht vorhanden sind, müssen die Fahrtstrecken nach amtlichen Karten oder anhand der am Gewässer vorhandenen Kilometrierung ermittelt werden.
Es gilt der zuletzt aufgelegte Gewässerführer unter Berücksichtigung danach veröffentlichter Berichtigungen bzw. der im elektronischen Fahrtenbuch hinterlegte Stand.
§11 – Gemeinschaftsfahrten
Gemeinschaftsfahrten i.S. dieser Bestimmungen sind nur die im Sportprogramm des DKV ausgeschriebenen Fahrten. Sie dürfen sich nicht wiederholen, d.h. die gleiche Veranstaltung darf bei der Antragstellung nicht ein zweites Mal als Gemeinschaftsfahrt angegeben werden, sofern sie auf dem gleichen Gewässerbzw.Gewässertypstattgefundenhaben.
Die LKV bieten Fahrten an, die die folgenden Kriterien erfüllen:
1. Großgewässer
2. Seengewässer
3. Ströme
4. Nichtschiffbare Gewässer
5. Wildwasser
Anmerkung:
Unter Großgewässern sind z.B. zu verstehen die Nord- und Ostseeküste, Boddengewässer und der Bodensee. Unter Seengewässerfahrten werden Fahrten auf Seen bzw. Seenlandschaften verstanden. Als Beispiel sind hier aufzuführen der Edersee oder die Seenplatte Mecklenburgs. Ströme sind die großen Flüsse wie Rhein, Weser, Donau und Elbe sowie alle übrigen Bundeswasserstraßen.
Wildwasser betrifft alle Gewässer ab Wildwasser der Stufe I.
Schließlich sind unter nichtschiffbaren Gewässern alle übrigen von Kanusportlern genutzten Flüsse zuverstehen.
§12 – Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung müssen einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 gegenüber dem Verein bzw. bei Einzelmitgliedern dem LKV-Beauftragte nachweisen. Ein GbB von 30 und 40 ist ausreichend, wenn die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen nachgewiesen wird.
§13 – Wanderfahrerabzeichen in BRONZE
Das Wanderfahrerabzeichen in Bronze erhält, werinnerhalb eines Kanusportjahres die Teilnahme an einer Gemeinschaftsfahrt und die nachfolgenden Kilometerleistungen nachgewiesen hat:
Damen | mind. 500 km |
Damen (mit Behinderung) | mind. 400 km |
Damen Seniorinnen ab 70 Jahren | mind. 400 km |
Damen Seniorinnen (mit Behinderung) ab 70 Jahren | mind. 325 km |
Herren | mind. 600 km |
Herren (mit Behinderung) | mind. 500 km |
Herren Senioren ab 70 Jahren | mind. 500 km |
Herren Senioren (mit Behinderung) ab 70 Jahre | mind. 425km |
§14 – Wanderfahrerabzeichen in SILBER
Das Wanderfahrerabzeichen in Silber erhält, wer als Erwachsener in einem unbegrenzten Zeitraum die nachfolgenden Bedingungen erfüllt. Die Bewerber müssen folgende Gesamt-km-Leistung nachweisen:
Damen |
mind. 3.200 km |
Damen (mit Behinderung) |
mind. 2.400 km |
Herren |
mind. 4.000 km |
Herren (mit Behinderung) |
mind. 3.200 km |
Die Bewerber müssen die Teilnahme an fünf verschiedenen Gemeinschaftsfahrten i.S. von §11 nachweisen, wovon zwei der Gemeinschaftsfahrten unterschiedliche der in § 11 aufgeführten Kriterien erfüllen müssen.
Die Bewerber müssen die Teilnahme an einem DKV-Ökologie-Kurs (Gewässerschutz) und einem DKV-Sicherheits-Kurs nachweisen.
§15 – Wanderfahrerabzeichen in GOLD
Das Wanderfahrerabzeichen in Gold erhält, wer als Erwachsener in einem unbegrenzten Zeitraum die nachfolgenden Bedingungen erfüllt. Die Bewerber müssen folgende Gesamt-km-Leistung nachweisen:
Damen |
mind. 6.400 km |
Damen (mit Behinderung) |
mind. 4.800 km |
Herren |
mind. 8.000 km |
Herren (mit Behinderung) |
mind. 6.400 km |
Die Bewerber müssen die Teilnahme an zehn verschiedenen Gemeinschaftsfahrten i.S. von § 11 nachweisen, wovon drei der Gemeinschaftsfahrten unterschiedliche der in § 11 aufgeführten Kriterien erfüllen müssen.
Die Bewerber müssen die Teilnahme an einem DKV-Ökologie-Kurs (Gewässerschutz) und einem DKV-Sicherheits-Kurs nachweisen.
§16 -Sonderstufen des Wanderfahrerabzeichens in GOLD
Sonderstufen des Wanderfahrerabzeichens für Erwachsene erhält, wer nach dem Erwerb des WFA in Gold in weiteren Jahren die Bedingungen für das WFA in Bronze (§ 13) wie folgt erfüllt hat (das Jahr der Erfüllung der Bedingungen für das goldene WFA zählt hierbei nicht mit):
Sonderstufe „5“ > 5-malige Wiederholung
Sonderstufe „10“ > 10-malige Wiederholung
Sonderstufe „15“ > 15-malige Wiederholung
usw.
* Die Kosten übernimmt der LKV Brandenburg für Mitglieder des LKV.