#Coronavirus – LKV Brandenburg-Update *15

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+++ Landesregierung beschließt Lockerungen für den Sport ab 08.03.2021 – Zusammenfassung für den Kanusport!

Auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern am vergangenen Mittwoch hat die Landesregierung Brandenburg eine neue Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus verabschiedet und gestern veröffentlicht, die ab Montag, den 08. März 2021 Gültigkeit hat. Demnach ist folgendes für den Sport im Freien geregelt:
(siehe §1, §5, §12 der Verordnung)

  • Auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist kontaktfreier Sportmit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen erlaubt. Für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren ist gemeinsamer Sport in einer Gruppe bis zu 20 Personen (zuzüglich Aufsichtspersonal) gestattet. Der Sportbetrieb in Gruppen in Räumen ist weiterhin nicht gestattet.
  • Zur Dokumentation gehört (weiterhin) die Erfassung personenbezogener Daten in einem Kontaktprotokoll zum Zweck der Kontaktverfolgung. Dieses muss den Vor- und Nachnamen, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie das Datum und den Zeitraum der Anwesenheit der betreffenden Person enthalten. Es ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Kontaktnachweis zu vernichten oder zu löschen.
  • Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.
  • Weiterhin sind alle verpflichtet, die allgemeinen und bisher angewendeten Hygieneregeln (AHA) und Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (siehe Link unten) zu beachten, sowie das Abstandsgebot (einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen) einzuhalten. Sofern die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, muss eine medizinische Maske getragen werden. (§1, Abs. 1)

Das Abstandsgebot gilt nicht „…im Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlerinnen und -sportlern, … sowie Kader- athletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten…“. (§1, Abs. 2, Satz 6)

  • Versammlungen (§5), wie z.B. eine Mitgliederversammlung, sind zwar wieder gestattet, aber ausschließlich im Freien mit max. 500 Teilnehmer:innen, wenn der 7-Tage-Inizidenzwert unter 200 liegt und ein entsprechendes Hygienekonzept vorhanden ist. Sportliche Aktivitäten (z.B. Anpaddeln) unterliegen dem §12 und lassen nur eine Personenzahl von maximal 10 bzw. 20 zu (siehe oben und §12).

Ich bitte Euch, die notwendigen Anordnungen weiterhin zu befolgen. Es gilt es auch, grundsätzlich die physischen Kontakte zu anderen Personen auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis – soweit es möglich ist – konstant zu halten. Wir werden damit weiterhin unseren Beitrag im Sport leisten, um das Virus einzudämmen, damit wir uns möglichst bald auf die Aussicht auf Normalität im Kanusport freuen können.

Link – Aktuelle Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 6.3.2021
Link – Empfehlungen zu Hygieneregeln des Robert-Koch-Instituts
Link – Druckvorlagen für Aushänge (BZgA)

Ich wünsche Euch allen einen guten und COVID-freien Start in die neue Paddelsaison!
Eure

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Dajana Pefestorff
Präsidentin