Wanderfahrerabzeichen des Deutschen Kanu-Verbandes – Schüler und Jugendliche

 

 

 

 


Bestimmungen für den Erwerb der Auszeichnungen für Schüler und Jugendliche

(Auszug aus der DKV-Wandersportordnung, Stand Oktober 2014)

§ 17 -Allgemeine Bedingungen

Teilnahmeberechtigt sind Mitglieder des DKV im Alter von 7 bis 17 Jahren. Als Alter im Sinne der folgenden Bestimmungen gilt das jeweils am 1.Oktober erreichte Alter.
Der Wertungszeitraum für das Schüler- bzw. Jugend-Wanderfahrerabzeichen ist das Kanusportjahr (1. Oktober jeden Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres).
Es ist ein DKV-Fahrtenbuch zuführen. Dieses wird von  den Vereinen und Verbänden ausgegeben. Der Nachweis ist auch durch Erfassung der Daten im elektronischen Fahrtenbuch des DKV (eFB) möglich, wenn sich der Sportler dort hat registrieren lassen.
Die Personensorgeberechtigten haben gegenüber dem jeweiligen Verein eine schriftliche Erklärung abzugeben, mit der sie bestätigen, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Minderjährigen bekanntsind, die die Ausübung des Kanusports beeinträchtigen können.
Der Bewerber muss das Schwimmabzeichen in Bronze oder gleichwertiges nachweisen. Gewertet wird jeder selbstgepaddelte Kilometer. Ortsgebundene Paddeleinheiten (Polo, Freestyle, Slalom) werden mit einer Streckevon 4 km pro abgeschlossene Stunde gewertet.
Im Wettbewerb um das Schüler-Wanderfahrerabzeichen erbrachte Leistungenwerden nicht auf das Jugend-Wanderfahrerabzeichen angerechnet.
Bei Nachweis einer Behinderung kann Erleichterung gewährt werden.
Beim Erwerb des Schüler- bzw. Jugend-Wanderfahrerabzeichens sind alle rechtlichen Bestimmungen, insbesondere aber die des Naturschutzes, zu beachten. Diese Bedingungen sind in allen Landesverbänden des Deutschen Kanu-Verbandes gleich.

§ 18 – Bedingungen für das Schüler-WFA

Das Schüler-Wanderfahrerabzeichen erhält, wer im Kanusportjahr:
a. im Alter von 7 bis 10 Jahren insgesamt 150 selbstgefahrene Kilometer nachweisen kann,
b. im Alter von 11 bis 12 Jahren insgesamt 250 selbstgefahrene Kilometer nachweisen kann.

Von dieser Gesamtzahl müssen für das Schüler-Wanderfahrerabzeichen mindestens drei Gemeinschaftsfahrten (Vereins-, Bezirks-oder Verbandsfahrten, auch Teilnahme am Winterausgleichsprogramm) je Kanusportjahr von dem Bewerber unter Leitung eines verantwortlichen Fahrtenleiters zurückgelegt worden sein. Die Bestätigung vom Veranstalter muss vorliegen.

Schüler-Silber

Das silberne Schüler-Wanderfahrerabzeichen wird verliehen bei erneuter Erfüllung nach Verleihung des bronzenen Abzeichens im Mindestalter von 9 Jahren und Erreichen einer Gesamtsumme von 600 Kilometern.
Es ist einalters- und kanusportspezifischer Ökologie-Kurs nachzuweisen.

Schüler-Gold

Das goldene Schüler-Wanderfahrerabzeichen wird verliehen bei erneuter Erfüllung nach Verleihung des silbernen Abzeichens im Mindestalter von 11 Jahren und Erreichen einer Gesamtsumme von 1.100 Kilometern.

In den dazwischenliegenden bzw. verbleibenden Jahren wird bei Erfüllung der Bedingungen für das Schüler-Wanderfahrerabzeichen die jeweils zuvor erreichte Stufe wiederholt.
Für die Verleihung des bronzenen und silbernen Schüler-Wanderfahrerabzeichens sind die Jugendvertreter der Landes-Kanu-Verbände zuständig.
Die Verleihung des goldenen Schüler-Wanderfahrerabzeichens erfolgt durch den Vorsitzenden der DKV-Jugend.

§ 19 -Bedingungen für das Jugend-WFA

Das Jugend-Wanderfahrerabzeichen erhält, wer im Kanusportjahr:
a. im Alter von 13 bis 14 Jahren insgesamt 350 selbst gefahrene Kilometer nachweisen kann,
b. im Alter von 15 bis 17 Jahren insgesamt 450 selbstgefahrene Kilometer nachweisen kann.

Von dieser Gesamtzahl müssen für das Jugend-Wanderfahrerabzeichen mindestens fünf Gemeinschaftsfahrten (Vereins-, Bezirks-oder Verbandsfahrten, auch Teilnahme am Winterausgleichsprogramm) je Kanusportjahr von dem Bewerber unter Leitung eines verantwortlichen Fahrtenleiters zurückgelegt worden sein. Die Bestätigung vom Veranstalter muss vorliegen.

Jugend-Silber

Das silberne Jugend-Wanderfahrerabzeichen wird verliehen bei erneuter Erfüllung nach Verleihung des bronzenen Abzeichens im Mindestalter von 15 Jahren und Erreichen einer Gesamtsumme von 1.300 Kilometern.
Es ist ein alters- und kanusportspezifischer Ökologiekurs nachzuweisen.

Jugend-Gold

Das goldene Jugend-Wanderfahrerabzeichen wird verliehen bei erneuter Erfüllung nach Verleihung des silbernen Abzeichens im Mindestalter von 16 Jahren und Erreichen einer Gesamtsumme von 2.300 Kilometern. Es ist ein Sicherheitskurs nach DKV-Richtlinien und ein Erste Hilfe-Kurs nachzuweisen. Ersatzweise für den Sicherheitskurs wird der Nachweis des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens der DLRG in Bronze anerkannt. In den dazwischenliegenden bzw. verbleibenden Jahren wird bei Erfüllung der Bedingungen für das Jugend-Wanderfahrerabzeichen die jeweils zuvor erreichte Stufewiederholt.

Für die Verleihung des bronzenen und silbernen Jugend-Wanderfahrerabzeichens sind die Jugendvertreter der Landes-Kanu-Verbände zuständig.
Die Verleihung des goldenen Jugend-Wanderfahrerabzeichens erfolgt durch den Vorsitzenden der DKV-Jugend.

§ 20 – Antragsverfahren

Die Anträge für die Verleihung des goldenen Schüler- bzw. Jugend-Wanderfahrerabzeichens müssen bis zum 1. November eines jeden Jahres schriftlich an die zuständigen Jugendvertreter der Landes-Kanu-Verbände zur Bestätigung eingereicht werden. Diese müssen die Anträge bis zum 20. November bestätigt dem Beauftragten weiterreichen.
Die Anträge können durch registrierte Nutzer auch unter Verwendung des eFB gestellt werden. Die vor genannten Bestätigungen können ebenfalls unter Verwendung des eFB erfolgen.
In Zweifelsfällen entscheiden für das Schüler-bzw. Jugend-Wanderfahrerabzeichen in Bronze und Silber die zuständigen Jugendvertreter der Landes-Kanu-Verbände, für das goldene Abzeichen der Vorsitzende der DKV-Jugend.
Mit der Einreichung der Unterlagen ist eine Einwilligung abzugeben, dass die für die Bearbeitung der Unterlagen und die Erteilung von Auszeichnungen erforderlichenpersonenbezogenen Daten elektronisch gespeichert werden und nur von den zuständigen Beauftragten im Kanu-Verband elektronisch bearbeitet werden dürfen. Dies geschieht in der Regel durch Unterzeichnung der Datenschutzerklärung im DKV-Fahrtenbuch oder bei der Registrierung zum elektronischen Fahrtenbuch des DKV. Ohne eine solche Einwilligung sind die Bearbeitung der Unterlagen und damit die Erteilung von Auszeichnungen nicht möglich.